RS0096001 – OGH Rechtssatz
Eine Beweisaussage ist dann (objektiv) falsch, wenn der Aussageinhalt nicht den Tatsachen entspricht; hat ein Zeuge über den Inhalt eines von ihm geführten Gespräches auszusagen, liegt eine in diesem Sinne unrichtige Aussage mithin dann vor, wenn der von ihm bekundete Gesprächsinhalt mit dem tatsächlich geführten Gespräch nicht übereinstimmt.