RS0031493 – OGH Rechtssatz
Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach § 1327 ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.
Streitwert für das Begehren auf Erhöhung einer Rente nach § 1327 ABGB ist der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung, nicht aber des nach der Erhöhung zu leistenden gesamten Rentenbegehrens.
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