RS0022474 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.