10ObS28/15p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2015, GZ 7 Rs 10/15i 26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. September 2014, GZ 15 Cgs 239/13s 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 30. September 2013 hat die beklagte Partei den Wegunfall, den der Kläger am 24. November 2012 als Radfahrer im Zusammenhang mit einem vorschriftswidrigen Linksabbiegevorgang eines Taxis erlitten hat, gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall anerkannt und die Gewährung einer Versehrtenrente abgelehnt.
Das Erstgericht wies die auf Gewährung der Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage ab. Es stellte fest, dass beim Kläger abgesehen von zeitweise subjektiven Restbeschwerden keine unfallkausalen Verletzungsfolgen (mehr) vorliegen. Unabhängig vom Unfall und nicht durch diesen ausgelöst, veranlasst oder verursacht leidet der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung, an einem Zervikalsyndrom und Lumbalsyndrom leichten Grades, an Migräneattacken und chronischen Kopfschmerzen. Diese Beeinträchtigungen stehen mit dem Unfall in keinem Zusammenhang; der Kläger hätte diese auch ohne den Unfall erlitten. Weiters leidet der Kläger auch an Depressionen und an Durchblutungsbeschwerden des Gehirns, die ebenfalls nicht durch den Unfall vom 24. November 2012 verursacht wurden. Beim Kläger besteht keine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und sah die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt an.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
1. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer Verletzung einer Norm der StVO und damit eines Schutzgesetzes (hier: weil das Taxi vorschriftswidrig nach links abbog) kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich sei, bezieht sich darauf, dass im Fall der Verletzung eines Schutzgesetzes der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde; es obliegt dann dem beklagten Schädiger, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ernstlich zweifelhaft zu machen (6 Ob 303/05k = RIS Justiz RS0022474 [T5] = RS0027640 [T12] = RS0027462 [T6]). Im Fall des Klägers geht es aber um die Frage eines kausalen Zusammenhangs zwischen der (nicht strittigen) Unfallverletzung und dem aktuellen Beschwerdebild; eine Schutzgesetzverletzung durch den Taxifahrer vermag dem Kläger nicht zu helfen.
2. Im Übrigen stellt das Infragestellen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem jetzt beim Kläger bestehenden Beschwerdebild eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Angesichts der Feststellungen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit und nach den Auswirkungen eines Anscheinsbeweises in Bezug auf den genannten Kausalzusammenhang zwischen Unfallverletzung und aktuellem Beschwerdebild nicht mehr (10 ObS 327/02i; 10 ObS 5/10y).
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.