RS0048110 – OGH Rechtssatz
Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. Das rechtzeitige Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren (Verfahrensabschnitt) ausgeschlossenen gesetzlichen Vertreters kann hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich auch noch dadurch saniert werden, daß eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt und dem Gericht mitgeteilt wird.