RS0071989 – OGH Rechtssatz
Es entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Absicht des Gesetzgebers, daß ein bereits in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter eine Substitutionsberechtigung mit Legitimationsurkunde erhält (§ 15 RAO) und demgemäß als Rechtsanwaltsanwärter für einen (anderen) Rechtsanwalt tätig ist. Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden; damit kommt für ihn aber auch die Erteilung einer Substitutionsberechtigung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 15 RAO nicht in Betracht.