Auch für Klagen des Sozialversicherungsträgers gegen eine der in § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Personen auf Grund einer von diesen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen abgegebenen Bürgschaft ist das HG zuständig.
…§ 51 Abs 1 Z 6 JN maßgeblich auf die deliktische Haftung der genannten Personen ab (4 Ob 169/02k; RS0046431 [T2]), nicht darunter fallen rein vertragliche Ansprüche aus ihren persönlich eingegangenen Verpflichtungen (RS0046405). [9] 3. Der Kläger stützt – wie der Revisionsrekurs auch betont…
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