JudikaturOGH

RS0059243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2004

Bei der Ausübung des durch § 34 Abs 2 GebAG eröffneten richterlichen Ermessens ist wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Lediglich in den Fällen der pauschalierten Gebührenbestimmung beschränkt sich das Ermessen nicht nur auf die Höhe des Gebührensatzes, sondern auch auf den zuzubilligenden Zeitaufwand. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die gemäß dem § 34 Abs 2, letzter Satz, GebAG heranzuziehende Gebührenordnung eine Zeitgebühr vorsieht. In diesem Fall ist das Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage, für deren Beantwortung grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist.

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