Die bloße Mitgliedschaft bei einem Verein, der in einem Prozess als Kläger oder Beklagter auftritt, stellt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 Z 1 JN dar und könnte eine Befangenheit des Richters nur dann begründen, wenn über die bloße Mitgliedschaft hinaus persönliche Interessen oder Aktivitäten befürchten lassen, dass unsachliche Motive die Entscheidung beeinflussen könnten.
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