Mangelnde Schuldeinsicht: Eine leugnende Verantwortung nimmt dem Beschuldigten zwar den Milderungsgrund des Geständnisses; sie darf ihm aber nicht (überdies) als Erschwerungsgrund zur Last gelegt werden.
…an sich nichtigkeitsbegründende (Z 11 zweiter Fall) Aggravierungsvorwurf ist, ohne dass es einer amtswegigen Maßnahme bedürfte, im Rahmen der Strafberufung zu beseitigen (RIS Justiz RS0056731, RS0090897 [T7]). Mit Blick auf den unbegründeten schweren Vorwurf eines Verbrechens erweist sich die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion als moderat und keiner Herabsetzung zugänglich. Sie…
…Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes verbunden war“, ist den Entscheidungsgründen allerdings nicht zu entnehmen. Fehlende Schuldeinsicht stellt keinen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0056731). [19] Bei Disziplinarvergehen, deren Vollendung einen Schadenseintritt nicht erfordert (hier § 9 RAO), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen…
…10) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nach sich (RIS Justiz RS0090897 [insbesondere T3, T9 und T11], RS0056731 [T2]; vgl auch Ratz , WK StPO § 281 Rz 713). Auch unter Berücksichtigung des besonderen Engagements des Beschuldigten für ihre Klienten zu 1…
…zuzumessen. Die Strafberufung zeigt keine berücksichtigungs-würdigen zusätzlichen Milderungsgründe auf. Die „besondere Uneinsichtigkeit“ bildet den Ausführungen des Disziplinarrats zuwider keinen Erschwerungsgrund (RIS Justiz RS0056731, RS0090897). Zufolge Unrechtsgehalts des Verhaltens und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten wäre eine Geldbuße in Höhe von 1.800 Euro angemessen. Wegen der übermäßig langen Dauer…
…verschiedenen Delegierungs- und Ablehnungsanträge des Beschuldigten zurückzuführen. [26] Zu Recht beanstandet der Beschuldigte, dass der Disziplinarrat die mangelnde Schuldeinsicht als erschwerend ansah (RIS Justiz RS0090897, RS0056731). [27] Überdies verneinte der Disziplinarrat zu Unrecht den in der Berufung reklamierten Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB, der auch im Verfahren…
…zuwider stellt der Umstand, dass dem Beschuldigten „jegliche Einsichten in die strafrechtliche und standesrechtliche Dimension seines Vorgehens fehlt“, keinen Erschwerungsgrund dar (RIS Justiz RS0056731). Mag auch ein schweres Disziplinarvergehen wie die – sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung führende – Fälschung eines Beweismittels grundsätzlich eine strenge Strafe erfordern, so rechtfertigen…
…für die Zumessung der Strafhöhe entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar ( Riffel in aaO § 32 Rz 43f; RIS-Justiz RS0090897; RIS-Justiz RS0056731; RIS-Justiz RS0090912 ua.). In Gesamtschau der - ergänzten - Strafzumessungskriterien erweist sich (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) eine Freiheitsstrafe von…
…Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO iVm § 77 Abs 3 DSt (RIS Justiz RS0090897, RS0056731) zu werten, denn die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende leugnende Einlassung darf nicht als erschwerend gewichtet werden. Es liegt somit keiner der im angefochtenen Erkenntnis angenommenen…
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