In der Hauptverhandlung ist es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Erklärung eine Bedingung hinzuzufügen. Umso weniger kann dies für einen Verzicht eines Zeugen auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO (nur) für den Fall der Anwendung der seinem Schutz dienenden Vorschrift des § 250 Abs 1 StPO gelten.
Rückverweise