RS0098016 – OGH Rechtssatz
Der Vortrag der Anklage und eine allfällige Gegenäußerung (§ 244 Abs 1 und 3 StPO) müssen im Hauptverhandlungsprotokoll ebensowenig wie die Schlußvorträge der Parteien (§ 255 StPO) im einzelnen festgehalten werden, weil sie keine Beweismittel darstellen (vgl § 271 Abs 3 StPO); es genügt insoweit die Beurkundung der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (§ 271 Abs 1 StPO).