JudikaturOGH

RS0021411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß § 1435 ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.

Rückverweise