JudikaturOGH

RS0018098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.

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