JudikaturOGH

RS0083992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist, trifft die beklagte Partei. Es handelt sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern um eine anspruchsvernichtende Tatsache.

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