Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des § 4 Z 1 UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.
… 4 UVG. 3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist der maßgebliche Stichtag das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076052 [T5]). Unterhaltsvorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt hat, zu gewähren (§ 8 erster Satz UVG). Von diesen Grundsätzen…
…die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5, T7]; RS0128793 [T1]). Zu diesem Zeitpunkt (dem 28. 2. 2011) war E***** G***** als potentieller Vater und Unterhaltsschuldner bekannt. Zu beurteilen war…
…Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (2. 6. 2010), der für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung im Unterhaltsvorschussverfahren maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0076052 [T5]; 10 Ob 38/10a; 10 Ob 39/10y; 10 Ob 57/10w), war nämlich nicht nur der Unterhaltstitel…
…des Rekursgerichts in Einklang: 3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5, T7]). Zu diesem Zeitpunkt war T* als potentieller Vater bekannt. Zu beurteilen war, ob zu diesem Zeitpunkt aufgrund der objektiven Aktenlage davon auszugehen war…
… 501/94 = EvBl 1995/10; 7 Ob 28/00v = EFSlg 94.084 = ÖA 2001, 273/UV 181; RIS Justiz RS0076052; Neumayr in Schwimann aaO § 13 UVG Rz 1), war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z…
… 2010 abgelaufen ist. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Verfahren war an diesem Tag (23. 3. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar; die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung des…
… 2010 abgelaufen ist. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Verfahren war an diesem Tag (10. 3. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar; die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung des…
…Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (EvBl 1995/10; 10 Ob 82/05i; RIS-Justiz RS0076052). Zu diesem Zeitpunkt lagen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG vor. Die im Revisionsrekurs erhobene Behauptung, zu…
…den Vorschussantrag ist daher auf der Sachverhaltsgrundlage zu fällen, die im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz vorliegt (vgl 10 Ob 58/10t ua; RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses unbestritten am 5. 5. 2010 eingetreten. Im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (1. …
…angenommen. 3.1. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Auch für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster…
… 2010 abgelaufen ist. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Fall war an diesem Tag (4. 5. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar. Wie der Revisionsrekurswerber jedoch zutreffend ausführt, ist für…
… EUR zu zahlen. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im zu entscheidenden Fall war an diesem Tag (14. 1. 2011) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar. Wie der Revisionsrekurswerber jedoch zutreffend ausführt, ist…
… 2010 abgelaufen ist. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Verfahren war an diesem Tag (24 . 2. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar; die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung…
… 2010 abgelaufen ist. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Fall war an diesem Tag (29. 3. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar; die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung des…
…überhaupt säumig wird. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren jedoch das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschlussfassung durch das Erstgericht am 5. 2. 2010. Zu diesem Zeitpunkt war der Unterhaltstitel vollstreckbar und es…
…Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RS0076052 [T5]; RS0076442). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen beispielsweise zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten (RS0076442 [T2]). Auch die Rekursentscheidung hat…
…über den Vorschussantrag ist daher auf der Sachverhaltsgrundlage zu fällen, die im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz vorliegt (10 Ob 79/10f mwN; RIS Justiz RS0076052 [T5]; vgl auch: 10 Ob 69/10k [zum vorläufigen Unterhalt]). Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses unbestritten am 4. 6. …
… EUR zu bezahlen. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Verfahren war an diesem Tag (15. 4. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar. Wie der Revisionsrekurswerber jedoch zutreffend ausführt, ist für…
…RIS Justiz RS0088823 [T3]). Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist dann stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Auch für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, wäre die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster…
… 2010 abgelaufen ist. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Verfahren war an diesem Tag (8. 3. 2010) zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar; die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung des…
…und 174 f). 6. Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (6 Ob 114/07v = RIS Justiz RS0076052 [T6]) am 5. Oktober 2007 an einem Beschäftigungsort im EU- bzw EWR Raum beschäftigt war. Dafür gibt es nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Selbst…
…dazu erwogen: 1. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076052 [T5]). Auch für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster…
…RS0076048). 3. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Auch für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zu diesem Zeitpunkt entscheidend (RIS Justiz RS0076052…
…Voraussetzungen für die Vorschussgewährung vorliegen, ist stets der Entscheidungszeitpunkt erster Instanz (vgl jüngst 10 Ob 62/14m uva; EFSlg 127.892; RIS Justiz RS0076052 [T5 und T7]). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl 10 Ob …
…zugänglich. 3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RIS Justiz RS0076052 [T5]; RIS Justiz RS0076442; Neumayr in Schwimann/Kodek I 4 § 3 UVG Rz 25; vgl auch RIS Justiz RS0108900 zu der vom…
…berechtigt. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RIS Justiz RS0076052 [T5]; RS0076442). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen…
…13] Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist nämlich – wie allgemein – das Datum der Entscheidung erster Instanz (RS0076442 [T1]; RS0076052 [T5]). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden…
… 7/17b). 1.3 Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS Justiz RS0076052 [T5]). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (10 Ob 37…
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