JudikaturOGH

RS0076052 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2019

Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des § 4 Z 1 UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.

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