RS0092334 – OGH Rechtssatz
Bei der Beurteilung der objektiven Eignung einer drohenden Äußerung, einem Beamten (§ 269 Abs 1 StGB) begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht von den für einen Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittliches Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, indes (auch diesfalls) unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines somit gemischtindividuellen Maßstabes.