JudikaturOLG Wien

23Bs324/16i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Stöger Hildbrand als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Aichinger und die Richterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A***** S***** wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Oktober 2016, GZ 12 HR 423/16i-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Gegen den am ***** geborenen österreichischen Staatsbürger A***** S***** wird von der Staatsanwaltschaft St. Pölten ein Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB geführt.

Am 20. Oktober 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Festnahme des A***** S***** gemäß §§ 170 Abs 1 Z 4, 171 Abs 1 StPO mit der Begründung an, dass der Genannte verdächtig sei, in S***** und andernorts

I.) nachstehende Beamte durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen an einer Amtshandlung, nämlich einer Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren bzw. der Vollstreckung von Geldstrafen, zu hindern versucht zu haben, und zwar

1.) am ***** Mag. ***** B***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung eines Schreibens mit folgenden Inhalten (Faktum ON 2, AS 247ff in ON 4):

„Aus Gründen der persönlichen Haftung sei Ihnen zu raten, die Idee einer Strafverfolgung zu unterlassen.“ (AS 3 verso in ON 2)

„Für die Copyrightgeschützte Entität besteht generell die Möglichkeit, in oben genannten Fällen der Übermittlung/Herausgabe, Missbrauch und Verwendung von persönlichen Daten zu verbieten und rechtsverbindlich ein sofortiges Pfandrecht einzutragen.“ (AS 5 in ON 2)

„Bei Missachtung des Verbotes und jedem Verstoß erklärt sich der zulassende Datenschutzbeauftragte und ausführend erkennbar Handelnde bzw. der zulassende Sachbearbeiter oder der verantwortliche Fimeninhaber/Geschäftsstellenleiter, mit der sofortigen Vollstreckung der Schadsumme von 25.000 Euro*, auch in das persönliche Einkommen und private Vermögen, durch geeignete beauftragte Dritte ohne weitere gerichtliche Entscheidung ausdrücklich und unwiderruflich einverstanden. (* oder eine ander aktuelle zu konvertierende Währung, Gold oder Silber. Das Pfandrecht wird im UCC Schuldenregister eingetragen.)“ (AS 5 in ON 2)

„Durch diesen Sachverhalt ist offensichtlich, dass durch LVwG N.Ö. ***** B***** an mich eine angekündigte Strafverfolgung beabsichtigt ist und somit eine illegale Amtshandlung getätigt wurde. Deshalb werden Sie höflich aufgefordert, diese geplante Strafverfolgung sofort zu unterlassen.“ (AS 7 in ON 2)

„Jeder Beteiligte bzw. ausführend Handelnde wird hiermit unwiderruflich darüber aufgeklärt, dass er als die natürliche Person die volle persönliche und unbegrenzte kommerzielle Haftung für alle Entscheidungen, Handlungen, Dienstanweisungen etc. durch Vertragsbruch zu übernehmen hat.“ (AS 7 in ON 2)

„Der Verzug für vom Herausgeber berechnete Positionen dieser Allgemeinen Handelsbedingungen tritt automatisch 15 (fünfzehn) Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein, solange wie vom Herausgeber im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt wurde. Ab dem 16. (sechzehnten) Tag hat der Herausgeber das Pfändungsrecht. Nach dieser Zustellung geht jegliches Vermögen des Empfängers bis zur Höhe des Leistungsanspruchs in den Besitz des Herausgebers über. Nach Zugang des internationalen Pfändungstitels ist der Herausgeber als autorisierter Repräsentant des Empfängers bestimmt, wirksam aufgrund des Verzugs des Empfängers hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen, indem er dem Herausgeber vollständige Autorisierung und Handlungsvollmacht zur Sicherstellung seiner Leistungserfüllung erteilt. Die Ernennung des Herausgebers zum autorisierten Repräsentanten des Empfängers ist mit dem Recht auf ein Sicherungspfand gekoppelt. Dem Herausgeber steht überdies die Perfektionierung seines Pfandrechts durch Aufzeichnung und Veröffentlichung im UCC-Financing Statement zu, ohne dem Empfänger gegenüber mitteilungspflichtig zu sein. Der Vollzug wird mit der vollständigen vertraglichen Leistungserbringung geheilt. Die vollständige oder teilweise Nichtbezahlung der Vertragsleistung autorisiert den Herausgeber, nach einer weiteren Frist von 21 (einundzwanzig) Tagen nach Zugang des UCC Pfändungstitels eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung in jegliche und alle verbliebenen vormaligen Vermögen und Vermögensrechte einzuleiten, vormalig durch den Empfänger sicherungsübereignet, jetzt im Vermögen des Herausgebers, jedoch nicht in seiner Verfügung oder anderweitig für ihn disponiert. Die Zwangsvollstreckung wird mit der rechtzeitigen, vollständigen unwiderruflichen vertraglichen Leistungserbringung geheilt.“ (AS 11 verso f in ON 2).

„Dementsprechend wird dem Empfänger, der sich auf hoheitliche Rechte und/oder jedwede andere gesetztliche Bestimmungen beruft, mitgeteilt, dass er nun ausschließlich als Individuum handelt, ohne das Sicherheitsnetz einer angeblichen Körperschaft, in voller persönlicher Haftung für jede seiner Handlungen gemäß Bürgerlichem Recht (Common Law) (…). Sollte der Empfänger sich entscheiden, dennoch im Namen einer zwangsvollstreckten Entität aufzutreten und dem Herausgeber jeglichen Schaden, wie oben aufgeführt, zufügen, wird der Empfänger in seiner individuellen und uneingeschränkten Kapazität absolut haftbar gemacht.“ (AS 13 in ON 2)

2.) am 24.9.2016 M***** A***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung eines Schreibens mit folgenden Inhalten als Reaktion auf die Anonymverfügung vom 19.9.2016 (Faktum 10 in ON 6):

„In diesem meinen Schreiben beigefügten Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung (kurz AHG's) genannt ist eindeutig festgeschrieben und erlaubt es Ihnen nicht, gegen erklärte Menschen mit Lebendbeurkundung strafrechtlich vorzugehen. Zu Ihrem Schreiben vom 19.9.2016 mit der Bemerkung unter „ACHTUNG“ sei gegen eine Anonym Verfügung kein Rechtsmittel möglich oder zulässig, wird meinerseits auf das schärfste zurückgewiesen und somit für Null und Nichtig erklärt. (…) Bei zu Wiederhandlung und weiteren Belästigungen oder Forderungen gegenüber meines Namens löst, diese vorgangsweise ein sofortiges Pfandrecht aus. Jedem Juristen oder Angestellten Vertragsbediensteten einer BH-***** muss sich darüber klar sein, dass die Republik Österreich als Firma in den USA eingetragen ist und damit die „PERSÖNLICHE“ Haftung bei jeden Handelnden übernimmt. (…) Ein Richter oder Rechtsanwalt oder „Behördenleiter“ begeht Rechtsbruch, wenn er ein kommerzielles Pfandrecht in seiner Gesamtheit entfernt, abweist, auflöst oder verringert.“ (AS 859f in ON 6)

„Den Mißbrauch des Copyright und Trademark geschützten Namens einer Entität und der Sache unterliegt dem sofortigen Pfandrecht für jeden Einzelfall.“ (AS 863 in ON 6)

„Die Verwendung, der Gebrauch und Mißbrauch jeglicher persönlicher Daten der Entität mit Copyright und Trademark der Sache A***** S***** TM unterliegt dem Verbot und erzeugt im Missbrauchsfall ein sofortiges Pfandrecht.“ (AS 863 in ON 6)

„Bei Missachtung des Verbotes und jedem Verstoß erkärt sich der zulassende Datenschutzbeauftragte und ausführend erkennbar Handelnde bzw. der zulassende Sachbearbeiter oder der verantwortliche Firmeninhaber/Geschäftsstellenleiter, mit der sofortigen Vollstreckung der Schadenssumme von 25.000 Euro*, auch in das persönliche Einkommen und private Vermögen, durch geeignete beauftragte Dritte ohne weitere gerichtliche Entscheidung ausdrücklich und unwiderruflich einverstanden. (* oder eine andere aktuelle zu konvertierende Währung, Gold oder Silber. Das Pfandrecht wird im UCC Schuldenregister eingetragen.) (AS 863 in ON 6)

Punkt 19. der AHG:

„Der Verzug für vom Herausgeber berechnete Positionen dieser Allgemeinen Handelsbedingungen tritt automatisch 15 (fünfzehn) Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein, solange wie vom Herausgeber im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt wurde. Ab dem 16. (sechzehnten) Tag hat der Herausgeber ein Pfändungsrecht. Nach dieser Zustellung geht jegliches Vermögen des Empfängers bis zur Höhe des Leistungsanspruchs in den Besitz des Herausgebers über. Nach Zugang des internationalen Pfändungstitels ist der Herausgeber als autorisierter Repräsentant des Empfängers bestimmt, wirksam aufgrund des Verzugs des Empfängers hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen indem er dem Herausgeber vollständige Autorisierung und Handlungsvollmacht zur Sicherstellung seiner Leistungserfüllung erteilt. Die Ernennung des Herausgebers zum autorisierten Repräsentanten des Empfängers ist mit dem Recht auf ein Sicherungspfand gekoppelt. Dem Herausgeber steht überdies die Perfektionierung seines Pfandrechts durch Aufzeichung und Veröffentlichung im UCC – Financing Statement zu, ohne dem Empfänger gegenüber mitteilungspflichtig zu sein. (…) Die vollständige oder teilweise Nichtbezahlung der Vertragsleistung autorisiert den Herausgeber, nach einer weiteren Frist von 21 (einundzwanzig) Tagen nach Zugang des UCC Pfändungstitels eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung in jegliche und alle verbliebenen vormaligen Vermögen und Vermögensrechte einzuleiten, vormalig durch den Empfänger sicherungsübereignet, jetzt im Vermögen des Herausgebers (...)“ (AS 879f in ON 6)

„Dementsprechend wird dem Empfänger, der sich auf hoheitliche Rechte und/oder jedwede andere gesetzliche Bestimmung beruft, mitgeteilt, dass er nun ausschließlich als Individuum handelt, ohne das Sicherheitsnetz einer angeblichen Körperschaft, in voller persönlicher Haftung für jede seiner Handlungen (…). Sollte der Empfänger sich entscheiden, dennoch im Namen einer zwangsvollstreckten Entität aufzutreten und dem Herausgeber jeglichen Schaden, wie oben aufgeführt, zuzufügen, wird der Empfänger in seiner individuellen und uneingeschränkten Kapazität absolut haftbar gemacht. Solche Handlungen haben wie bereits dargestellt für den Empfänger eine rechtmäßige Wiedergutmachungspflicht (siehe Gebührenordnung weiter unten) zur Folge (…) (AS 881 in ON 6)

3.) am 4.7.2016 M***** B***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung eines Schreibens mit folgenden Inhalten als Antwort auf eine Strafverfügung vom 28.6.2016 (Faktum 9 in ON 6):

Ab nachweislichem Erhalt dieses Schreibens durch BH- ***** -VB. M. B*****, sen Zuwiderhandlungen Vertragsrechtsverletzungen und damit sofortige Rechtsfolgen aus. (…) Deshalb werden Sie höflich aufgefordert diesen geplanten Pfandrechtsbruch, mit sofortiger Wirkung zuzuheilen. Die Rückabwicklung und Aufhebung des Verwaltungs Strafverfahren und der Strafverfügung durch die Verantwortlichen von der BH- ***** und VB. M. B***** ist deshalb sofort zu veranlassen. (…) Jeder Beteiligte bzw. ausführend Handelnde wird hiermit unwiderruflich darüber aufgeklärt, dass er als die natürliche Person die volle persönliche und unbegrenzte kommerzielle Haftung für alle Entscheidungen, Handlungen, Dienstanweisungen etc. durch Vertragsbruch zu übernehmen hat.“ (AS 823 in ON 6)

„Den Mißbrauch des Copyright und Trademark geschützten Namens einer Entität und der Sache unterliegt dem sofortigen Pfandrecht für jeden Einzelfall.“ (AS 825 n ON 6)

„Die Verwendung, der Gebrauch und Mißbrauch jeglicher persönlicher Daten der Entität mit Copyright und Trademark der Sache A***** S***** TM unterliegt dem Verbot und erzeugt im Missbrauchsfall ein sofortiges Pfandrecht.“ (AS 825 in ON 6)

„Bei Missachtung des Verbotes und jedem Verstoß erkärt sich der zulassende Datenschutzbeauftragte und ausführend erkennbar Handelnde bzw. der zulassende Sachbearbeiter oder der verantwortliche Firmeninhaber/Geschäftsstellenleiter, mit der sofortigen Vollstreckung der Schadsumme von 25.000 Euro*, auch in das persönliche Einkommen und private Vermögen, durch geeignete beauftragte Dritte ohne weitere gerichtliche Entscheidung ausdrücklich und unwiderruflich einverstanden. (* oder eine andere aktuelle zu konvertierende Währung, Gold oder Silber. Das Pfandrecht wird im UCC Schuldenregister eingetragen.) (AS 825 in ON 6)

4.) am 20.9.2015 M***** B***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung mehrerer Schreiben mit folgenden Inhalten als Antwort auf die Anonymverfügung vom 10.9.2015 (Faktum 8 in ON 6)

„Bei Missachtung des Verbotes und jedem Verstoß erklärt sich der zulassende Datenschutzbeauftragte und ausführend erkennbar Handelnde bzw. der zulassende Bearbeiter, der Herausgeber bzw. die verantwortlichen Firmeninhaber mit der sofortigen Vollstreckung der Schadsumme von 25.000 Euro*, auch in das persönlichen Einkommen und private Vermögen durch geeignete beauftragte Dritte ohne weitere gerichtliche Entscheidung ausdrücklich einverstanden. (* oder eine andere aktuelle zu konvertierende Währung, Gold oder Silber.) (AS 733 in ON 6)

„Für die BEWEISERBRINGUNGSPFLICHT wird Ihnen eine Frist von 14 TAGEN gesetzt. Sollten sie die notwendige amtliche Legitimation und die VERTRÄGE etc. nicht fristgericht vorbringen (rechtsgültige Unterschrift vorausgesetzt) wird falls nötig, beim ICCJV-COMMON LAW eine internationale VÖLKERRECHTSKLAGE mit SCHADENERSATZFORDERUNG eingereicht. (…) Hiermit ist das Verfahren (STRAFVERFÜGUNG) durch mich als SOUVERÄN eingestellt. (…) Sollt ich in weiterer Folge nochmals unerwünschte Post, Exekutionssache/-Androhungen, Hausbesuche, eine sag Sachwalter Schaft und diversen Blödsinn, und oder sonstige Belästigungen/Drohungen bekommen, wird dies ebenso als Schadenersatz geltend gemacht.“ (AS 733 verso f in ON 6)

„Da Sie, werter Repräsentant, bzw. Bediensteter der Firma Republik Österreich (DU. N.S. NR. 300175424) seit 01.09.2013 voll rechtswirksam einzig und allein selbst verantwortlich sind für Ihr Handeln (…) und niemand mehr für den Schaden, den Sie dabei willkürlich anrichten gerade steht, respektive Ihr Handeln deckt, möchte ich, dass Sie wissen, dass cih das weiß!“ (AS 737 in ON 6)

5.) am 1.3.2016 M***** B*****, S***** K***** und H***** W***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung eines Schreibens mit folgenden Inhalten als Antwort auf die Strafverfügung vom 16.2.2016 (Faktum 7 in ON 6)

„Sollte die Beweisvorlegung nicht erfolgen (…) gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu oberen genannten Tatsachen und Annahmen mit allen darauf folgenden Konsequenzen welche da wären:

1.) Als Ihre unwiderrufliche absolute Zustimmung zu einem privaten kommerziellen Pfandrecht Ihrer angeblichen Behörde gegenüber in Höhe von Euro 1.000.000,-

2.) Als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbares internationalem Schuldnverzeichnis (…) (AS 641 verso f in ON 6)

„Meine AGBs schicke ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Lassen Sie mich schlicht in Ruhe mit Ihrem illegalen, nicht hoheitlichen und nicht rechtlichen Handlungen. Sollten Sie mich weiter belästigen, sind Sie hiermit einen konkludenten Vertrag zu meinen AGBs eingegangen. AGBs in der Beilage (AS 643 in ON 6)

6.) am 1.3.2016 M***** B*****, S***** K***** und H***** W***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung eines Schreibens mit folgenden Inhalten als Antwort auf die Strafverfügung vom 9.2.2016 (Faktum 6 in ON 6), wobei er wiederum auf die Konsequenzen bei Nichtvorlage der Beweise (siehe Faktum 5.) hinwies (AS 551f in ON 6) und ergänzte

„ Allein durch die Zusendung einer angeblichen „Anonym Verfügung“ (Nazirecht und daher ungültig!) und in Folge der „Strafverfügung“ haben Sie bereits mehrfach Recht gebrochen! (…) Es ist hiermit ausdrücklich untersagt, weitere Post oder im Namen seiner juristischen Person auszusenden, es sei denn es wird danach verlangt. Hinzu kommt, dass sogenannte Amts Post von Dienstleistungsunternehmen wie der Post oder Polizeibeamten (ebenso Privatunternehmen) ebenso wenig illegitim zugestellt werden darf und die Zusteller dafür ebenso privatrechtlich haftbar sind.“ (AS 551 verso in ON 6)

„- empfehle ich Ihnen in Ihrem eigenen Interesse und für Ihre eigene Sicherheit Ihr Handeln mir gegenüber mit sofortiger Wirkung einzustellen!“ (AS 551 verso in ON 6);

7.) am 18.2.2016 M***** B***** und K***** A***** in dem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ***** durch Übermittlung eines Schreibens mit folgenden Inhalten als Antwort auf die Mahnung vom 11.2.2016 (Faktum 5 in ON 6)

„Sie haften als Bediensteter alleine für Verfehlungen Ihrer dienstlichen Mitarbeit, mit Ihrem PRIVATVERMÖGEN, da Sie auch nur einen Dienstausweis tragen (...)“ (AS 473 verso in ON 6)

„(...) weise ich Sie unmissverständlich und deutlich daraufhin, dass das von Ihnen konstruierte Verfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen ist.“ (AS 483 verso in ON 6)

II.) Nachstehende durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er

1.) am 7.4.2016 M***** B***** als Antwort auf die Mahnung vom 24.3.2016 eine Rechnung über Euro 25.150,-- wegen vorsätzlicher Datenschutzverletzung in schwerem Fall, fällig sofort nach Rechnungserhalt, übermittelte (AS 775 in ON 4 – Faktum 8 in ON 6), in der auch vermerkt ist:

„Zu beachten ist:

Nach Ablauf der Frist befindet sich der Schuldner in Verzug! Der Schuldner erklärt damit ausdrücklich, dass er zum am selbst verursachten bzw. mitgewirkten Schaden keinerlei Interesse an einer Wiedergutmachung hat und bekundet ausdrücklich sein Einverständnis zu allen weiteren Maßnahmen. (…) Bei Nichtzahlung bwz. Noch verbreiteter Ignoranz wird eine punitive Damage in Höhe von 1 Unze Währungsgold pro Tag fällig. Zusätzlich werden Zinsen in Höhe von 1% pro Tag fällig.“ (AS 775 verso in ON 4)

„Sollten weitere Handelsangebote an den SOUVERÄNEN lebenden Mensch a*****:s***** gestellt werden, so behalte ich mir weitere rechtliche Schritte, bzw. Schadenersatzforderungen durch meine internationalen beigefügten rechtgültigen AGBHs vor.“ (AS 767 verso in ON 4), wobei etwa für die Androhung von ungerechtfertigten Zwangsmaßnahmen Kosten iHv USD 25.000,-- und ein Pfandrecht von USD 500.000,- angedroht werden (AS 773 in ON 4) und auch eine Rechnung über Euro 25.150,-- (AS 775 in ON 4) wegen vorsätzlicher Datenschutzverletzungen übermittelt wurde;

2.) am 15.10.2014 M***** B***** als Antwort auf die Strafverfügung vom 17.9.2014 (Faktum 1 in ON 6) eine Rechnung über Euro 26.000,-- (AS 81 in ON 6) für eine Forderung ohne einen Vertrag und den Versuch der Durchführung einer Maßnahme übermittelte, welche sofort in Feinunzen aus Silber zu bezahlen sei, samt Mahnung vom 17.2.2015 (AS 513 in ON 6)

3.) am 17.2.2015 M***** B***** als Antwort auf das Straferkenntnis vom 4.2.2015 (Faktum 1 in ON 6) eine Rechnung über 203.00 oz.tr (zahlbar in Feinunzen Silber) (AS 311f in ON 6) übermittelte;

und dadurch

zu I./ die Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und

zu II./ die Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB begangen zu haben (ON 7).

Die Staatsanwaltschaft verwies hinsichtlich des Tatverdachts auf die vorliegenden Schriftstücke und die Angaben der Zeugen. Tatbegehungsgefahr erachtete die Staatsanwaltschaft als gegeben, weil der Beschuldigte seit 2014 kontinuierlich unter Androhung von Vermögensnachteilen bzw durch unberechtigte Forderungen versucht habe, Beamte an Amtshandlungen zu hindern und zu erwarten sei, dass er diese Vorgehensweise auf freiem Fuß belassen bei jeglichem Kontakt mit einer Behörde bzw deren Vertretung fortsetze. Die Festnahme sei zur Aufklärung der Straftat erforderlich und im Hinblick auf die Strafdrohung, den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Übergriffe verhältnismäßig (ON 7).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Erstrichterin des Landesgerichts St. Pölten den Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten auf Bewilligung der Anordnung der Festnahme des A***** S***** im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Äußerungen des Beschuldigten nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Drohung erfüllen, zumal das angedrohte Übel durch Verwendung von standardisierten Formblättern nicht individualisiert sei, die auferlegte vertragliche Schadenersatzpflicht und das diese besichernde Pfandrecht nicht rechtswirksam einseitig begründet werden könne und zur Realisierung noch zahlreiche weitere Schritte nötig seien, er nicht in Aussicht gestellt habe, jemals Klage bei einem ordentlichen Gericht einzubringen und die Übermittlung ungerechtfertigter Rechnungen noch keinen Vermögensschaden zu begründen vermag, sodass diese Äußerungen nicht geeignet seien, die notwendige begründete Besorgnis zu erregen. Mangle es sohin an der Erfüllung der objektiven Tatbestände des § 269 Abs 1 StGB als auch des § 144 Abs 1 StGB, sei ein Tatverdacht zu verneinen und scheitere eine Festnahme darüber hinaus auch an Verhältnismäßigkeitserwägungen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig erhobenen und ausgeführten Beschwerde (ON 11) kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 170 Abs 1 StPO ist – soweit fallbezogen relevant – die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen (Z 4). Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 170 Abs 3 StPO).

Vorweg ist festzuhalten, dass § 170 Abs 1 StPO im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO), nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraussetzt; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also (vgl Kirchbacher/Rami, WK StPO § 170 Rz 5).

Zumal die von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren angezogenen Tatbestände des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB und der Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs 1 zweiter Fall StGB als (alternative) Tatbestandsvoraussetzung eine gefährliche Drohung vorsehen, ist zunächst abzuklären, ob das Verhalten des Beschuldigten dem Begriff der gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB zu unterstellen ist.

Nach dieser Begriffsbestimmung ist unter einer gefährlichen Drohung eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist, zu verstehen. Unter einer im Gesetz nicht näher umschriebenen Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses zu verstehen, ein Übel für einen anderen herbeizuführen, das der Drohende unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag. Ob der Drohende aber die Drohung tatsächlich wahr machen will oder dazu überhaupt imstande ist, stellt kein Kriterium der Drohung dar (Jerabek, WK² § 74 Rz 23).

Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist als Rechtsfrage objektiv unter Anlegung des Maßstabes eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (RIS Justiz RS0092753; RS0092160; Nittel, SbgK § 74 Rz 56).

Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine – im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende – Tatfrage (RIS Justiz RS0092437).

Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter – zumindest scheinbar – zu beeinflussende Ereignis (RIS Justiz RS0106656).

Eine bestimmte Form der Drohung wird nicht verlangt, sie kann daher unter anderem mündlich aber auch schriftlich erfolgen (RIS-Justiz RS0113321).

Schließlich setzt die Z 5 des § 74 Abs 1 StGB voraus, dass sich das angekündigte Übel gegen die Person des Bedrohten, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahe stehende Personen richtet (Jerabek, aaO Rz 27, RIS-Justiz RS0120471).

Eine Drohung ist unter anderem dann gefährlich, wenn sie sich gegen das Rechtsgut Vermögen, worunter alles erfasst ist, was aus wirtschaftlicher Sicht Geldeswert besitzt, richtet und die Eignung besitzt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.

Personen und Personengruppen, die die Legitimation des Staates und seiner Einrichtungen leugnen und unter verschiedenen Bezeichnungen wie „One Peoples Public Trust“ (kurz: „OPPT“), „International Common Law Court of Justice Vienna“ (kurz: „ICCJV“) oder dergleichen auftreten, beschäftigen die Behörden seit einiger Zeit. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, GZ BVT 2 1/8435/2016 vom 5. August 2016 wird seit geraumer Zeit von Vertretern dieser Bewegungen eine Vorgangsweise gewählt, die für tatsächliche oder vermeintliche Verantwortliche dieser Amtshandlungen/Verfahren (Amtsinhaber, deren Vorgesetzte, politisch Verantwortliche aber auch Unternehmensvertreter ua) zu persönlichen Nachteilen aufgrund der rechtskonformen Ausübung ihrer öffentlich rechtlichen bzw auch privatrechtlichen Position aber auch aufgrund der bloßen Funktionsbekleidung führen kann. Aufgrund der Vorgangsweise ist für die Betroffenen jedenfalls die Gefahr einer Herabsetzung der Kreditwürdigkeit gegeben und seien schon nachweislich auf Grundlage falscher Angaben Zivilrechtsverfahren angestrengt worden, die für die Betroffenen zumindest mit großen Unannehmlichkeiten verbunden sind. Im Zuge von exekutiven Amtshandlungen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Strafverfahren, zivilrechtlichen Prozessen oder steuerrechtlichen Vorgängen kommt es wiederholt zu Konflikten mit Anhängern souveräner Bewegungen. Diese verfassen als Reaktion auf das behördliche Handeln in der Regel sogenannte Courtesy Notes oder Kulanzmitteilungen, aber auch andere Formen von schriftlichen Zurückweisungen und Nichtanerkennungen von Verfahrensmaßnahmen, gerechtfertigten privatrechtlichen Forderungen oder anderen Maßnahmen auf Grundlage des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Mit diesen Schreiben wird die Unterlassung weiterer Verfahrensschritte eingefordert und in der Regel sind damit auch rechtswidrige finanzielle Forderungen an die Verfahrensverantwortlichen bzw hierarchisch übergeordnete Stellen oder politisch Verantwortliche verbunden. Da für diese ungerechtfertigten Forderungen den „Souveränen“ kein Rechtstitel zur Verfügung steht, wird von ihnen versucht, über das amerikanische Handelsrecht eine Umgehung vorzunehmen.

Auf Grundlage des genannten Handelsrechts ist in den USA beim Washington State Department of Licensing (WSDoL) ein Register zum Uniform Commercial Code (UCC) eingerichtet, in dem Forderungen eingetragen werden können. Der Eintrag kann einfach und ohne Aufwand vorgenommen werden, indem an das UCC Filing Office Name sowie Anschrift von Schuldner und Gläubiger sowie eine allgemeine Beschreibung der behaupteten Sicherheit – so zB die Courtesy Note – übermittelt werden. Richtigkeit bzw Authentizität der beigelegten Dokumente wird in der Regel nicht überprüft. Über die Registereintragungen können Abfragen (Certified Search Reports) gemacht werden, die nun den Eindruck erwecken, dass ein tatsächliches Schuldverhältnis besteht. Die Ausdrucke zu Anfragen weisen den Vermerk „a true and exact representation“ auf. Dieser Vermerk bezieht sich jedoch nur auf die „wahre und exakte“ Darstellung der Angaben des Antragstellers, jedoch keineswegs auf die Richtigkeit des Schuldverhältnisses. Eine Fehlinterpretation, die offensichtlich bewusst gesucht wird. Der Eintrag auf dieser Plattform für Kreditgeber bewirkt zwar keinen Pfändungsanspruch, aber gibt dem ranghöher eingetragenen Gläubiger ein vorrangiges Verwertungsrecht der angegebenen Sicherheit gegenüber anderen Gläubigern.

Solche fingierten Schuldnereintragungen im US UCC wurden auch bereits von zahlreichen Vertretern der „Souveränen Bewegungen“ in Österreich vorgenommen, wobei diese als sogenannte Schuldner bereits namentlich zahlreiche Bedienstete aus Bundes- und Landesverwaltungen, den Justizbehörden sowie politisch Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene, aber auch die Republik Österreich und private Unternehmen, wie zB Banken, Rechtsanwaltskanzleien und dergleichen anführen. Diese unberechtigten Einträge allein, die an sich schon eine Kreditschädigung darstellen, sind jedoch offensichtlich noch nicht das Endziel. In Österreich sind dem BVT derzeit zwar noch keine Fälle weitreichender Konsequenzen bekannt, jedoch zeigt ein Erfahrungsbericht des deutschen BKA, was mit den Schuldnereintragungen im US Commercial Code letztlich aus Sicht der kriminell agierenden sogenannten „Souveränen Bürger“ gegen missliebige Verfahrenskontrahenten beabsichtigt ist:

Demzufolge werden die im UCC Register eingetragenen, fingierten finanziellen Ansprüche an Firmen/Inkassounternehmen in Malta abgetreten, die wiederum im Vorfeld von sogenannten „Souveränen Aktivisten“ errichtet wurden. Die sogenannten Gläubiger erwirken auf Grundlage maltesischen Rechts ein vereinfachtes Mahnverfahren, das dem Schuldner unverzüglich zugestellt wird. Die Zustellung erfolgt entsprechend einer EU Richtlinie über ein Gericht des Heimatstaates des vermeintlichen Schuldners. Dieser hat nun bis zu 30 Tage Zeit, die Forderung zu bestreiten. Erfolgt dies nicht oder nicht korrekt, wird der Forderung stattgegeben und es ergeht unverzüglich ein Urteil. Wird die Forderung erfolgreich bestritten, hat der Schuldner weitere 20 Tage Zeit, einen Einspruch zu erheben und damit ein ordentliches Verfahren vor Gericht einleiten zu lassen. Die „Gläubiger“ leiten beim Superior Court oder Court of Magistrates in Malta ein Verfahren gegen die „Schuldner“ eines anderen Mitgliedsstaats der EU ein, wofür Anwaltszwang besteht. Wird hier das entsprechende Rechtsmittel versäumt, ergeht vom maltesischen Gericht ein Versäumnisurteil mit gleichzeitigem Vollstreckungstitel. Dieser Titel könnte grundsätzlich in einem weiteren Schritt, auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, für einen europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EUVTVO) und VO (EU) Nr. 1215/2012 über gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel IA VO) herangezogen werden, wenn es sich nicht um (behauptete) Amtshaftungsansprüche handeln würde, die nicht zu den Zivilsachen im Sinne dieser Verordnungen zählen. Unabhängig vom Mangel der Umsetzbarkeit solcher Forderungen sind die betroffenen Personen auf jeden Fall mit Eingriffen in ihr Privatleben konfrontiert. Die ungerechtfertigten Forderungen führen zu Behördenwegen und unter Umständen wird durch die unberechtigten Schuldforderungen ihre privatrechtliche Stellung (Kreditwürdigkeit udgl) beeinträchtigt. Betroffene sind im Anlassfall jedenfalls unter Zugzwang, um entweder eine Löschung im US UCC zu erreichen, aber auch im Fall eines bereits eingeleiteten Verfahrens weiteren Unannehmlichkeiten, die unter Umständen auch mit anwaltlichen Vertretungskosten verbunden sind, entgegenzuwirken.

Nach vorliegender gegenständlicher Verdachtslage wird bei Faktum I./1. einer Richterin des Landesverwaltungsgerichtes St. Pölten zusammengefasst geraten, die „Idee einer Strafverfolgung zu unterlassen“, andernfalls ein Pfandrecht in der Höhe von EUR 25.000,-- im UCC Schuldenregister eingetragen werde (ON 2 AS 4f).

Hinsichtlich Faktum I./2. wird M***** A*****, Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft S*****, welche eine Anonymverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung gegen den Beschuldigten zu bearbeiten hatte, ebenso mit der Vollstreckung einer Schadenssumme von EUR 25.000,-- und Eintragung ins UCC Schuldenregister konfrontiert und für den Fall weiterer Belästigungen oder Forderungen in Aussicht gestellt (ON 6 AS 859 ff).

In einem weiteren bei der Bezirkshauptmannschaft M***** anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (Faktum I./3.), wird die Sachbearbeiterin M***** B***** aufgefordert, „die Rückabwicklung und Aufhebung des Verwaltungsstrafverfahren und der Strafverfügung“ sofort zu veranlassen, dies unter Hinweis auf die Vollstreckung der Schadenssumme von EUR 25.000,-- und die Eintragung des Pfandrechts im UCC Schuldenregister (ON 6 AS 823f).

Faktum I./4. betrifft ebenfalls als Opfer M***** B*****. In einem weiteren gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren wird dieser angekündigt, beim ICC JV Common-Law eine internationale Völkerrechtsklage mit Schadenersatzforderung für den Fall einzubringen, dass er „unerwünschte Post, Exekutionssache/-Androhungen, Hausbesuche, eine sag Sachwalter Schaft und diversen Blödsinn, und/oder sonstige Belästigungen/Drohungen bekommen, ...“ sollte und wird auch hier die zu vollstreckende Schadenssumme mit EUR 25.000,-- beziffert (ON 6 AS 734 ff).

Bei Faktum I./5. werden die Vertragsbediensteten M***** B*****, S***** K***** und H***** W***** der BH M***** unter Hinweis auf zwei Geschäftszahlen vom Beschuldigten zusammengefasst aufgefordert, Beweise zu bestimmten angeführten Umständen (ON 6 AS 640ff) vorzulegen, andernfalls (konkludent) die Zustimmung zu einem Pfandrecht in der Höhe von EUR 1 Mio und Eintragung in ein internationales Schuldnerverzeichnis erteilt werde (vgl ON 6 AS 642 f).

Denselben Bediensteten der BH M***** wurde bei Faktum I./6. vom Beschuldigten in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren bekannt gegeben, dass sie bei Nichtvorlage von Beweisen mit Konsequenzen zu rechnen haben und ihnen die Empfehlung erteilt, „in ihrem eigenen Interesse und für ihre eigene Sicherheit ihr Handeln mir gegenüber mit sofortiger Wirkung einzustellen“ (ON 6 AS 551).

Schließlich werden bei Faktum I./7. M***** B***** und K***** A***** in einem gegen den Beschuldigten gefühten Verwaltungsstrafverfahren von diesem aufgefordert, das konstruierte Verfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen und sie darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Privatvermögen haften (ON 6 AS 484), wobei wiederum auf die Vollstreckung der Schadenssumme von EUR 25.000,-- hingewiesen wird.

Gegenständliche Schreiben des Beschuldigten sind als Kundgebungen einer Verletzung am Vermögen (bei Faktum I./6. wohl auch am Körper), welche der Beschuldigte unmittelbar selbst oder durch Mittelspersonen (fingierte Schuldnereintragungen im US-UCC und Abtretung an von „souveränen Aktivisten“ errichteten Inkassounternehmen in Malta) herbeizuführen vermag, zu werten und durchaus geeignet, unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes den genannten Beamten und Vertragsbediensteten begründete Besorgnis einzuflössen. Denn für den Fall ungerechtfertigter Eintragungen ins UCC Register und Vollstreckung durch die maltesischen Behörden sind die Betroffenen mit Kosten für die anwaltliche Vertretung bzw entsprechende Korrespondenz konfrontiert. Die Verhaltensweisen des Beschuldigten stellen daher gefährliche Drohungen im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB dar (vgl OLG Graz 8 Bs 307/16g).

Wird nunmehr ein Beamter durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung gehindert, ist das Delikt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB erfüllt. Zweifelsohne sind Richter der Landesverwaltungsgerichte aber auch Bedienstete von Bezirkshauptmannschaften, welche als Organe des betreffenden Rechtsträgers Amtsgeschäfte zu erledigen haben, Beamte im Sinn des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und haben diese Amtshandlungen nach § 269 Abs 3 StGB verrichtet. Auf § 269 StGB bezogen ist bei der Beurteilung, ob die Drohung geeignet ist, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, von den für ein durchschnittlich ausgebildetes Exekutivorgan geltenden Kriterien unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines objektiv individuellen Maßstabes auszugehen (RIS Justiz RS0092334; Danek, WK² § 269 Rz 61). Bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen konnten die involvierten Beamten den Eindruck gewinnen, der Täter sei willens und in der Lage, mit einer Kreditschädigung verbundene und somit mit einer Verletzung am Vermögen hervorgerufene Schuldnereintragungen im Register zum Uniform Commercial Code (UCC) zu erwirken und die Vollstreckung unberechtigter Forderungen herbeizuführen. Da sohin auch an der Rechtsfrage der Eignung der gefährlichen Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, kein Zweifel besteht, liegt der konkrete Verdacht eines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB hinreichend vor.

Da der Beschuldigte die Durchführung von Amtshandlungen bislang aber nicht verhindern konnte, ist das Delikt bloß versucht. Zur Tauglichkeit des Versuchs ist auszuführen, dass ein solcher nur dann absolut untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ist, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolges auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (RIS Justiz RS0102826 [T3]; RS0115363). Demzufolge ist aber gegenständlich von einem relativ untauglichen und damit strafbaren Versuch auszugehen.

Was schließlich die in der Festnahmeanordnung angeführten Verdachtsmomente in Richtung §§ 15, 144 Abs 1 StGB betrifft, so ist hinsichtlich Fakten II./2. und II./3. nicht davon auszugehen, dass die bloße Übermittlung einer Rechnung über eine nicht gerechtfertigte Forderung eine gefährliche Drohung darstellt, zumal die Rechtsfrage der Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, wohl zu verneinen ist. Denn im Hinblick auf die gesetzlich gebotene Rücksichtnahme auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten bzw die Wichtigkeit des angedrohten Übels unter Anlegung eines objektiv individuellen Maßstabs ist bei unbefangener Betrachtung der Situation nicht anzunehmen, dass der Täter in der Lage sei, das Tatopfer durch Übersendung der Rechnung zu einer Vermögensverschiebung zu nötigen. Mag auch zu Faktum II./1. auf Grund der inkriminierten Übelsankündigung die Rechtsfrage der Eignung zu bejahen sein, wird bei der gebotenen Tauglichkeitsprüfung dieses Versuches unter Zugrundelegung einer ex ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters (15 Os 71/05p) eine Tatvollendung aber nicht zu erwarten sein. Hinsichtlich der Faktengruppe II./ liegt demnach (derzeit) ein konkreter Tatverdacht nicht vor.

Der für die Anordnung der Festnahme des A***** S***** erforderliche Tatverdacht ist hinsichtlich der Fakten I./ - wie die Staatsanwaltschaft in der Festnahmeanordnung zutreffend feststellt – den vorliegenden Schriftstücken und den Angaben der Zeugen sowie den sonstigen Erhebungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, ***** (ON 6) zu entnehmen.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO liegt bereits dann vor, wenn der Verdacht der Begehung und die Befürchtung der neuerlichen Ausführung einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten, gegen das selbe Rechtsgut gerichteten Tat besteht. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 39). Obgleich A***** S***** bislang unbescholten ist, ergibt sich diese Gefahr aufgrund der von ihm seit dem Jahr 2014 wiederholten Tatbegehung. Insbesondere dokumentiert ein neuerliches Schreiben an Mag. ***** B***** vom 15. Oktober 2016 (ON 9), aber auch der Nachtrag zum Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 9. November 2016, wonach A***** S***** in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren FOI S***** K*****, der LPD Niederösterreich, konkrete Vermögensschäden androhte (Eintragung im UCC Schuldenregister), die permanente Tatbegehungsgefahr des Beschuldigten.

Schließlich muss aber auch die Festnahmeanordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Stand halten, wobei die zu erwartende Strafe kein Kriterium der Festnahme ist (Nimmervoll, Haftrecht², 23). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu beachten, dass jeder Rechtseingriff zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Aufgabenbezug), jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen muss (Angemessenheitspostulat), unter mehreren zielführenden Ermittlungsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen ist, welche die Rechte des Betroffenen am geringsten beeinträchtigen (Grundsatz des gelindesten Mittels) und Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise ausgeübt werden, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdiger Interessen wahrt (Grundsatz der schonenden Durchführung; vgl Wiederin, WK StPO § 5 Rz 75). Unzulässig und nicht erforderlich wäre es zum Beispiel, eine Person zunächst festnehmen zu lassen und sie sodann gegen ein gelinderes Mittel wieder auf freiem Fuß zu setzen, wenn bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Festnahme klar ist, dass mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann (Strahwald, ÖJZ 2010, 310). Gegenständlich wurde A***** S***** bislang nicht einvernommen, er gemäß § 49 Z 1 StPO vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren nicht informiert und ihm keine Möglichkeit geboten, sich zum Vorwurf zu äußern oder aber auch nicht auszusagen.

Die Verhältnismäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen ist aus einer ex ante Sicht zu prüfen, wobei das Urteil eines maßstabsgerechten Strafverfolgungsorgans in der Situation des eingreifenden Beamten maßgeblich ist (Wiederin, aaO Rz 99). Da Freiheitsentzüge gravierende Eingriffe in das hochwertige Gut der persönlichen Freiheit darstellen, müssen sie eher vermieden werden und haben die Strafverfolgungsorgane die Pflicht, den Einsatz gelinderer Mittel zu erwägen und es mit ihnen bewenden zu lassen, falls schon sie zielführend sind. Demgemäß ist zunächst eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht vorzunehmen und erscheint eine Festnahmeanordnung nur dann verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte in der Folge in seinem strafbaren Verhalten verharrt und weiterhin spezifisch einschlägig delinquiert.

Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen war daher die Festnahme nicht zu bewilligen und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten keine Folge zu geben.

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