RS0070756 – OGH Rechtssatz
Anders als nach § 10 Abs 2 erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs 2 zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. Eine analoge Heranziehung einer jedenfalls offenstehenden Frist von fünf Arbeitstagen kommt in diesem Fall ebensowenig in Betracht wie eine Hemmung dieser Frist durch Urlaub.