JudikaturOGH

RS0018468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2016

Kennt aus der Sicht des Erwerbers der Veräußerer die gewünschte Eigenschaft oder muss er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen.

Rückverweise