Eine Strafteilung mit dem Ergebnis, daß sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wird, ist jedenfalls unzulässig.
…die Verknüpfung einer teilbedingten Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe im Rahmen einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB unzulässig ist (RIS-Justiz RS0091935; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43a Rz 1), worauf auch das Erstgericht bereits in der schriftlichen Urteilsausfertigung hinwies (US 34). Der Berufung…
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