11Bs52/25x – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* jun. wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe (nach dem StGB) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6.11.2024, GZ **-195, nach der am 3.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Klima, des Vertreters der Finanzstrafbehörde HR Mag. Horst Ender und des Verteidigers Univ.-Prof. i.R. Dr. Andreas Scheil, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben und der Strafausspruch nach dem StGB dahingehend abgeändert, dass die bedingte Nachsicht von drei Viertel der Geldstrafe aus dem Ersturteil ausgeschieden wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (dessen Ausfertigung gemeinsam mit dem gemäß § 22 Abs 1 und 2 VbVG davon getrennt verkündeten, rechtskräftigen und solcherart keinen Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens darstellenden Urteil gegen den belangten Verband § 270 StPO [iVm § 14 Abs 1 VbVG] widerspricht [RIS-Justiz RS0130765; Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 5/6]) wurde A* jun. jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach „§§ 33 Abs 1; 13 Abs 1 FinStrG“ (A.1. und B.), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A.2.) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A.3.), des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (C.) sowie mehrerer Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (D.) schuldig erkannt.
Der Angeklagte wurde hiefür zu A. und B. zu einer Strafe nach dem FinStrG und darüber hinaus zu den Punkten „B. und C.“ (richtig C. und D.) in Anwendung des „§ 43a“ (zu ergänzen: Abs 2) StGB (zu ergänzen: und § 28 Abs 1 StGB) nach § 147 Abs 3 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 30,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, worin auch die Kosten nach § 227 FinStrG enthalten sind, verurteilt. Gemäß § 43a „Abs 2“ StGB wurden von der Geldstrafe nach dem StGB drei Viertel (270 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Ausschließlich gegen die bedingte Nachsicht von drei Viertel der Geldstrafe nach dem StGB richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 193) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Ausschaltung dieses Ausspruchs aus dem Ersturteil abzielt (ON 196).
Der Angeklagte verzichtete auf eine Gegenausführung zur Berufung (ON 197 sowie Seite 2 im Protokoll über die Berufungsverhandlung).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung Folge zu geben sein werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt die Rechtsmittelwerberin auf, dass die Verknüpfung einer teilbedingten Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe im Rahmen einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB unzulässig ist (RIS-Justiz RS0091935; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43a Rz 1), worauf auch das Erstgericht bereits in der schriftlichen Urteilsausfertigung hinwies (US 34).
Der Berufung war daher Folge zu geben und die teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe nach dem StGB aus dem Ersturteil auszuscheiden.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.