Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.
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