RS0050064 – OGH Rechtssatz
Der Erbe kann aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes, da dieser nicht vom Schutzzweck der Fürsorgepflicht erfasst ist, keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten; er bleibt auf Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter bestellt war, erwachsen waren.