Vollstreckbar sind nach herrschender Ansicht nur Leistungsurteile (und Kostenaussprüche), weil nur diese vollstreckt werden können. Der Eintritt der rechtsgestaltenden Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen ist an den Eintritt der formellen Rechtskraft gebunden; die Wirkung tritt ein, wenn das stattgebende Rechtsgestaltungsurteil gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig geworden ist.
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