3Ob53/13k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, *****, wegen 164.289,78 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. Jänner 2013, GZ 4 R 302/12d 9, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 24. September 2012, GZ 242 E 3859/12k 2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerberin ist kurz zu erwidern, dass der mangels Anfechtung durch die seinerzeitigen Prozessparteien rechtskräftige Titel ganz ohne Zweifel auf Feststellung und nicht auf Leistung lautet. Die Vollstreckbarkeit ist eine Entscheidungswirkung, die nur Leistungsurteilen und Kostenzusprüchen zukommt (9 ObA 253/89 = SZ 62/171 = RIS Justiz RS0085759); Feststellungs und Gestaltungsurteile sind (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) nicht vollstreckbar. Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist kein Exekutionstitel (3 Ob 104/79 = SZ 53/94; Kodek in Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 § 113 KO Rz 43; Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 50).
In diesem Sinn ist das gegen die Versagung der Exekutionsbewilligung gerichtete Rechtsmittel der betreibenden Partei mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.