JudikaturOGH

RS0090230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1989

Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 oder Abs 2 StGB ist den in § 23 Abs 1 Z 1 StGB taxativ aufgezählten Deliktstypen nicht anzurechnen.

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