RS0097981 – OGH Rechtssatz
Die im § 221 Abs 1 StPO dem Angeklagten zugestandene Vorbereitungsfrist gilt nicht einmal für eine formelle Ausdehnung der Anklage nach § 263 StPO (RZ 1978/141); sie gilt daher umsoweniger bei einer bloß geänderten oder erweiterten rechtlichen Beurteilung der ohnehin der schriftlichen Anklage zugrundeliegenden Tatsachen (vgl § 262 StPO).