Im Verfahren zwischen einem VB und seinem Dienstgeber betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Bekämpfung der Entlassung als nicht berechtigt), gelangt § 58 Abs 1 ASGG nichr zur Anwendung; im Falle des Unterliegens des Klägers oder - wie hier im Falle der Klagsrückziehung - ist der Dienstnehmer zum Kostenersatz an den Dienstgeber verpflichtet (vgl. RIS-Justiz RS0086034).
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