Ein der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglicher Beschluß über die bedingte Entlassung, der im Zeitpunkt seiner Fassung der Sachlage und Rechtslage entsprach, kann im Zug einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein im Entscheidungszeitpunkt unbeachtlicher (aber bekannter) Umstand, nämlich die Anhängigkeit eines weiteren Strafverfahrens, später durch den rechtskräftigen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe insofern Bedeutung erlangte, als die Untersuchungshaft nahtlos in den Strafvollzug mündete. Die Grundsätze der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn der §§ 352 ff StPO finden nur Anwendung, wenn durch Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bekannte Tatsachengrundlage entscheidend erschüttert wurde, nicht aber dann, wenn sich durch eine spätere Entscheidung in einer anderen Sache eine rechtliche Konstellation ergibt, die - hätte sie schon früher bestanden - für die Berechnung der Gesamtstrafzeit im Sinn des § 46 Abs 4 StGB gewesen wäre.
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