Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert neben dem Bereicherungsvorsatz (wie bei Diebstahl) auch den (Nötigungsvorsatz) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), die Sache unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegzunehmen. Erfolgt der Angriff auf das Opfer unversehens, sodaß das Opfer einen auch dem Angreifer bewußt werdenden Behauptungswillen und daher einen Widerstandsentschluß erst gar nicht fassen kann, liegt Diebstahl vor, weil es diesfalls an der räuberischen Nötigung fehlt. In diesem Fall wird vielmehr nur das Überraschungsmoment noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstandes seitens des überraschten Opfers ausgenützt.
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