JudikaturOGH

RS0008686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2022

Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204 ) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.

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