Die in der ( hier: Salzburger ) Gemeindeordnung vorgeschriebenen Schriftform hat auch eine vollmachtsbegrenzende Wirkung, die eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Gemeinde darstellt.
…Zweck eines solchen Genehmigungsvorbehalts besteht darin, die Gemeinde vor unüberlegten rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu schützen und das Wirksamwerden rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Gemeindeorgane im Außenverhältnis zu erschweren (RS0014667; RS0014717; RS0033421 [T3]; vgl auch 3 Ob 67/24k). [5] 1.2 Mit den vom Erstgericht festgestellten Gemeinderatsbeschlüssen zwischen 1993 und 2003 wurde die…
…Wirksamwerden rechtsgeschäftlicher Erklärungen von Gemeindeorganen im Außenverhältnis erschweren (7 Ob 688/88 = SZ 61/241 = JBl 1989, 444 [ Wilhelm ]; RIS Justiz RS0014667). Auch wenn die Gesetzesmaterialien zur TGO 2001 diesbezüglich keine Auskunft geben, ist auch hinsichtlich § 55 Abs 4 TGO davon auszugehen, dass die Bestimmung…
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