RS0017007 – OGH Rechtssatz
Ansprüche auf Grund eines echten Garantievertrages verjähren gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.
Ansprüche auf Grund eines echten Garantievertrages verjähren gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.
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