Besteht das Hindernis zur Ausübung eines Berufes nur darin, dass der Versicherte nicht über ein erforderliches Hilfsmittel (hier: passende Prothese) verfügt und unternimmt er nichts, um die Beistellung des Hilfsmittels zu erreichen, so kann er aus der dadurch bedingten Behinderung einen Anspruch auf Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht ableiten.
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