JudikaturOGH

RS0094035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1987

Ein Motorfahrzeug verliert die im § 136 Abs 1 StGB vorausgesetzte Eigenschaft, zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet zu sein, weder bereits durch das bloße (vorübergehende) Fehlen von Treibstoff oder von leicht ersetzbaren Einzelteilen noch durch einen momentanen Defekt (Funktionsausfall), der von einem Sachkundigen ohne besonderen materiellen Aufwand und ohne einen ins Gewicht fallenden Zeitverlust behoben werden kann.

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