RS0094035 – OGH Rechtssatz
Ein Motorfahrzeug verliert die im § 136 Abs 1 StGB vorausgesetzte Eigenschaft, zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet zu sein, weder bereits durch das bloße (vorübergehende) Fehlen von Treibstoff oder von leicht ersetzbaren Einzelteilen noch durch einen momentanen Defekt (Funktionsausfall), der von einem Sachkundigen ohne besonderen materiellen Aufwand und ohne einen ins Gewicht fallenden Zeitverlust behoben werden kann.