RS0042176 – OGH Rechtssatz
Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. § 37 Abs 2 ASGG steht der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen.