Kriterium einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 (§ 3 Abs 2 Z 3) ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen.
…5 Ob 18/18k mwN). Der Vermieter darf aber einen Mieter, der eine Gemeinschaftsanlage gegen Kostenbeteiligung benutzen will, nicht von der Nutzung ausschließen (RS0069987 [T12]). [22] 2.4 Im Anwendungsbereich des WGG ist § 24 MRG, soweit die Verteilungsgrundsätze betroffen sind, nach § 20 Abs 1…
…vor, wenn es allen Mietern aufgrund einer Vereinbarung rechtlich frei steht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benutzen (RIS-Justiz RS0070297 [T4]; RS0069987). Es darf kein Mieter, für den eine Nutzung der Anlage sinnvoll ist, von der Benützung ausgeschlossen werden (RS0069987 [T12]). Da es auf die rechtliche Zulässigkeit…
…MRG liegt vor, wenn es allen Mietern aufgrund einer Vereinbarung rechtlich frei steht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benutzen (RS0070297 [T4]; RS0069987). Es darf kein Mieter, für den eine Nutzung der Anlage sinnvoll ist, von der Benützung ausgeschlossen werden (RS0069987 [T12]). Da es auf die rechtliche Zulässigkeit…
…jedem Mieter rechtlich frei, die Anlage – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs – zu benützen (5 Ob 170/13f; RIS Justiz RS0069987, RS0070297, RS0101592). Nach § 24 Abs 2 MRG zählen zu den besonderen Aufwendungen iSd § 24 Abs 1 MRG auch die…
…es sich dabei um eine Gemeinschaftsanlage handelt, es also jedem Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen (RIS Justiz RS0069987). Sie dürfen weder in die Sondernutzung einzelner Mieter fallen, von deren Benützung andere Mieter ausgeschlossen sind, noch darf der Gebrauch aufgrund von Sondervereinbarungen nur bestimmten…
…bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Darunter sind alle liegenschafts und verwaltungsbezogenen Auslagen zu verstehen, die der Eigentümergemeinschaft bei der Bewirtschaftung der Liegenschaft erwachsen (vgl RS0069987 [T22]). Der Verwalter hat für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten, somit für die Festsetzung, die Vorschreibung und das Inkasso der Beiträge Sorge zu tragen (RS0083581…
…des § 24 MRG. Die diesbezügliche Beurteilung hält sich so wie auch jene betreffend die Saunaanlage als Gemeinschaftsanlage im Rahmen der Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0069987). Dass sich jeder Nutzungsberechtigte gegen Zahlung eines bestimmten Betrages, etwa von S 150 für die Kosten des Betriebs eines Saunagangs an der Benützung der Anlage…
…MRG Rz 2; Palten , Betriebskosten im Mietrecht², Rz 117; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht, § 24 Rz 3 MRG; RIS Justiz RS0069987; RS0070297; vgl auch RS0101592). Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein (5 Ob 269/03z = MietSlg 56.329 = wobl …
…bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Darunter sind alle liegenschafts- und verwaltungsbezogenen Auslagen zu verstehen, die der Eigentümergemeinschaft bei der Bewirtschaftung der Liegenschaft erwachsen (vgl RS0069987 [T22]). Der Verwalter hat für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten, somit die Festsetzung, Vorschreibung und das Inkasso der Beiträge Sorge zu tragen (RS0083581 [T7]). [5…
…überwälzt werden, während der Erhaltungsaufwand, also die Kosten für Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs auflaufen, aus den Hauptmietzinsreserven zu decken sind (RS0070297 [T6, T10]; RS0069987 [T17]). Ob Kaltwasserleitungen tatsächlich als Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG qualifiziert werden könnten (abl hinsichtlich Gassteigleitungen 5 Ob 169…
…diesen Gründen auch keine gesondert abrechenbaren Anlagen im Sinn der Voraussetzungen des § 32 Abs 6 WEG (5 Ob 176/14i; RS0069987 [T20]; RS0083204 [T3]). Der Antrag ist hier zwar bloß darauf gerichtet, den Antragsteller bzw jene Wohnungseigentümer, deren Wohnungseigentumsobjekte über keinen Balkon verfügen, von den (künftigen…
…Ob 87/08t; 5 Ob 83/15i) freisteht, sie – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs – zu benützen (RIS Justiz RS0069987; RS0070297; RS0101592). Schon danach muss die von der Antragsgegnerin unterstellte Einordnung der Leitungen als Gemeinschaftsanlage scheitern, die sich auch gar nicht darauf beruft, dass die…
… 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen (RIS Justiz RS0069987; RS0070297; RS0101592). Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein (5 Ob 269/03z wobl 2005/125…
…die Verteilung der Kosten regelt, darin besteht, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen (RS0069987 [insb T17]; RS0070297 [T4, T10]). Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil er gerade nicht unter Beweis gestellt hat, dass er aufgrund…
…das Wesen einer Gemeinschaftsanlage darin liegt, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen (RIS Justiz RS0069987; RS0101592 [T4]). Da alle zur Nutzung berechtigten Mieter hier vereinbarungsgemäß verpflichtet (gewesen) seien, nicht nur die Betriebskosten sondern auch die Instandhaltungskosten zu tragen, fehle diese…
…steht, die Anlage gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benutzen. Es darf also rechtlich kein Mieter von der Benützung ausgeschlossen sein (RIS Justiz RS0069987; MietSlg 48.294/17); diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (Würth/Zingher, Miet und Wohnrecht20 § 24 MRG Rz 2; Würth in Rummel², ABGB…
…jedenfalls nicht Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (5 Ob 107/09k [Schwimmhalle als WE-Objekt] = RIS Justiz RS0069987 [T20]). 2.4 Die Festlegung einer neuen Abrechnungseinheit setzt nach der höchstgerichtlichen Judikatur voraus, dass gewichtige Gründe vorliegen, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen…
…für Gemeinschaftsanlagen, die jedem Mit und Wohnungseigentümer oder Mieter zur Benutzung gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung rechtlich frei stehen (RS0069987 [T22]). Demgegenüber sind Aufwendungen, die ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen, wenn sie…
…Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (RIS-Justiz RS0069987 [T22]). 3.2.2. Aufwendungen „für die Liegenschaft“ sind nur solche, die allgemeine Teile betreffen (5 Ob 37/03g [keine Stromkosten für in…
…Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen (vgl RIS Justiz RS0069987; RS0083204; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht, § 32 WEG 2002 Rz 50), nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich…
… 1 MRG). Kriterium einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen (RIS Justiz RS0069987). Es handelt sich dabei um Anlagen, die schon aufgrund ihrer Art dazu bestimmt sind, der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses, wenn schon nicht aller…
…Recht aller Mieter zur Liftbenützung gegen Zahlung allein der Liftbetriebskosten besteht, besteht eben - wie in der Judikatur bereits klargestellt wurde - keine Gemeinschaftsanlage (RIS Justiz RS0069987; RS0070297; G. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 3 zu § 24 MRG mwN). Es kommt daher auf…
…Abs 1 MRG darin, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen (vgl RIS Justiz RS0069987; RS0070297). Kein Mieter, für den eine Benützung des Aufzugs sinnvoll ist, darf vertraglich von der Benützung ausgeschlossen sein. Mieter, die dergestalt ausgeschlossen sind, sind auch…
…die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich (in der Regel) an Errichtungs oder Reparaturkosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht (vgl RIS Justiz RS0069987; RS0101592) und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf (5 Ob 87/08t = wobl 2009/3). 6.2. …
…jedem Mit- und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des laufenden Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen (RIS Justiz RS0069987 [T3]; RS0083193; RS0083101). Hat hingegen ein Mit oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage…
…hier maßgeblichen Sinn. Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage“ iSd § 32 Abs 6 WEG seien nur Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen (RIS Justiz RS0069987; RS0083204). Die Tiefgaragenabstellplätze stünden im Zubehörwohnungseigentum, weshalb eine Verpflichtung der betreffenden Wohnungseigentümer bestehe, sie auf ihre Kosten zu warten und instandzuhalten. Die Instandhaltungspflicht umfasse nämlich…
… 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benützen (RIS Justiz RS0069987, RS0070297, Würth in Rummel II/53 § 24 MRG, Rz 2, E.M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, österreichisches Wohnrecht, § …
…es jedem Mit und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen (RIS Justiz RS0069987). Hinsichtlicher solcher Aufwendungen besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG. 2. Hat hingegen ein Mit…
…dem maßgeblichen Aufteilungsschlüssel zu tragen (5 Ob 226/14t; 5 Ob 10/13a; 5 Ob 37/03g; RIS Justiz RS0069987 [T22]). Andere Aufwendungen können nicht auf alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft überwälzt werden. Eine diesen Grundsätzen widersprechende Abrechnung ist insoweit unrichtig (5 Ob…
…eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss (5 Ob 287/07b = RIS-Justiz RS0069987 [T15] = RS0070297 [T8] = RS0109557 [T2]). Die Beurteilung der objektiven Nutzungsmöglichkeit hat dabei im Sinne der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung an Gemeinschaftsanlagen (vgl RIS…
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