Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
…Wirkung setzt gemäß § 1425 Satz 2 ABGB voraus, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung tatsächlich ein vorgesehener Hinterlegungsgrund vorgelegen ist (vgl RIS Justiz RS0033636 [T1]). Ob dies der Fall ist oder nicht, wird nicht im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren geprüft (RIS Justiz RS0033489; RS0033495; zuletzt etwa 3 Ob 88…
…Prüfungsumfang des Erlagsgerichts zutreffend wiedergegeben. Demnach ist im Erlagsverfahren nicht zu klären, ob der Hinterlegung im Verhältnis zum Gläubiger tatsächlich schuldbefreiende Wirkung zukommt (RS0033489 [T3]; RS0033636 [T8]). Die Rechtmäßigkeit des Erlags kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (RS0033495; RS0033489; RS0106153; RS0033469 [T1]; vgl auch RS0112198). [11] Die…
…Schuldbefreiung des Erlegers gerichtet (RS0033640 [T3]) und soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (RS0033636 [T6]). Dem Versuch der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB geht somit die Behauptung der Beklagten einher, die Zahlungsverpflichtungen der Erstbeklagten seien erfüllt. [28…
…in eventu ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist zulässig und berechtigt : Richtig ist, dass nur ein rechtmäßiger Erlag schuldbefreiende Wirkung entfaltet (RIS-Justiz RS0033636; Reischauer in Rummel ³ § 1425 ABGB Rz 25) und dass die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung nicht im Hinterlegungsverfahren geprüft wird (dort erfolgt nur eine Schlüssigkeitsprüfung…
…“) Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als „Erfüllungssurrogat“ dienen (5 Ob 116/03z = SZ 2003/65 = RIS-Justiz RS0033636 [T6]). Sie ist daher unzulässig, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, die Tilgung einer Schuld herbeizuführen ( Koziol in KBB 4 § 1425 Rz…
…Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (5 Ob 116/03z = SZ 2003/65 in RIS Justiz RS0033636), ihm also eine Schuldtilgung auch dann ermöglichen, wenn der Schuldner aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Leistung verhindert ist ( Koziol in KBB…
…des Rekursgerichts vertretbar ist, dass nicht zweifelsfrei dargelegt wurde, von konkret welcher Schuld sich die Erleger durch den Erlag befreit sehen wollen (vgl RIS Justiz RS0033636), ist dem allein relevanten Antragsvorbringen trotz Verbesserungsverfahren nicht zu entnehmen, welche Unklarheit der Rechtslage oder inwiefern eine zur Hinterlegung berechtigende „Unzufriedenheit“ – …
…Pölten abhängen sollte, dessen Gegenstand die Prüfung dieser Forderung war. Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 ABGB kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu (RIS Justiz RS0033636). Es obliegt also wie oben dargelegt dem Erleger, der sich von der Schuld befreien will, den Erlagszweck zu definieren und die Ausfolgungsbedingungen festzulegen. Dies ist…
…gerichtliche Erlag nach § 1425 ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (RS0033636 [T6]). [12] 4. Eine Bindung der Ausfolgung an die Zustimmung des Erlegers führt dazu, dass dem Erlag keine schuldbefreiende Wirkung zukommt (4 Ob …
…gerichtliche Erlag nach § 1425 ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (RS0033636 [T6]). [14] 2.3. Weiters wurde bereits ausgesprochen, dass eine Bindung der Ausfolgung an die Zustimmung des Erlegers dazu führt, dass dem Erlag keine schuldbefreiende…
…Schuldbefreiung des Erlegers gerichtet (RS0033640 [T3]) und soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (RS0033636 [T6]). Auch im Enteignungs-entschädigungsverfahren führt die Hinterlegung des Entschädigungsbetrags bei Gericht nach § 1425 ABGB grundsätzlich zur Tilgung der Schuld. Soweit die Antragsteller…
…und damit deren materiellrechtliche Stellung nachteilig verändert werden. Das gilt auch in Anbetracht der Rechtslage, dass nur einem rechtmäßigen Erlag schuldbefreiende Wirkung zukommt (RIS Justiz RS0033636), das Erlagsgericht aber (nur) zu prüfen hat, ob der vom Antragsteller anzugebende Erlagsgrund zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt, nicht hingegen…
…Wirkung setzt gemäß § 1425 Satz 2 ABGB voraus, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung tatsächlich ein gesetzlich vorgesehener Hinterlegungsgrund vorgelegen ist (RIS Justiz RS0033636; Stabentheiner in ABGB ON 1.03 § 1425 Rz 1, 33). Ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht, wird nicht im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren…
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