RS0033636 – OGH Rechtssatz
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.