RS0022127 – OGH Rechtssatz
Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.