JudikaturOGH

RS0022127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2025

Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.

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