RS0057359 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG ist die (formelle) Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, Eheaufhebungsurteils oder Ehenichtigkeitsurteils.
Voraussetzung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG ist die (formelle) Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, Eheaufhebungsurteils oder Ehenichtigkeitsurteils.
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