RS0089628 – OGH Rechtssatz
Gleich dem unmittelbaren (oder auch dem Bestimmungstäter) Täter verantwortet der Beitragstäter eigenes Unrecht und eigene Schuld (§ 13 StGB). Er haftet daher auf der inneren Tatseite bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes (und nicht etwa eines weitergehenden des unmittelbaren Täters).