Die Tat (§ 144 Abs 1 StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen.
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