JudikaturOGH

RS0071395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1991

Auch ein Franchisevertrag kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden. Der Grund muß aber so wichtig sein, daß es dem Franchisegeber bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlage unzumutbar ist, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.

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