Die Frage, ob Sondervereinbarungen für den Arbeitnehmer im Sinne des § 3 ArbVG günstiger sind, kann nur nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung beurteilt werden. (Hier:
Abfertigungsvereinbarung die einen erst durch nachfolgenden KollV entstehenden höheren Anspruch ausschließt.)
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