JudikaturOGH

RS0087147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2025

Spezialität der Auslieferung: Die ausgelieferte Person kann zwar nicht wegen einer Tat verfolgt und bestraft werden, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist. Das Verbot bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, nicht aber auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung, sofern dadurch nicht die Tat den Charakter der Auslieferungsfähigkeit verliert.

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