Bei einem Raubversuch durch Drohung ist unerheblich, ob die geplante Verwendung einer Waffe schon bis zur Wahrnehmung dieses Drohungsmittel durch das ausersehene Opfer fortgeschritten ist.
Rückverweise
…einer Waffe (II/) unerheblich ist, ob die geplante Verwendung der Waffe schon bis zur Wahrnehmung dieses Drohungsmittels durch das ausersehene Opfer fortgeschritten ist (RIS-Justiz RS0094179). [7] Die Sanktionsrüge (Z 11) fordert eine Auseinandersetzung damit ein, „ob tatsächlich nur die psychische Störung einen maßgeblichen Einfluss auf die Gefährlichkeitsprognose hat…