RS0053270 – OGH Rechtssatz
Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber frei, eine Angelegenheit, zB die staatliche Förderung, entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem der privatwirtschaftlichen Vollziehung zuzuweisen.
…kann aufgrund dieses Rechtsrahmens nicht fraglich sein. Im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben können grundsätzlich – sofern der (einfache) Gesetzgeber nichts anderes vorsieht (vgl RS0049882 [T13]; RS0053270) – aber sowohl hoheitlich als auch mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden, sodass in weiterer Folge durch Auslegung der die Bestellung des Behindertenanwalts regelnden…
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