JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000135 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Kostenentscheidung bei unterschiedlichen Streitwerten bei Hauptbegehren (Unterlassung € 5.100,--) und Eventualbegehren (Leistung € 396,--):

Im Fall eines unberechtigten Haupt- und eines berechtigten Eventualbegehrens sind andere Grundsätze von Bedeutung als bei teilweisem Obsiegen des Klägers mit nur einem (Haupt-) Begehren: RIS-Justiz RS0110839, RS0052910; vgl. auch 3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y, 9 ObA 94/06y und RS0035842.

Dringt der Kläger mit dem Eventualbegehren zur Gänze durch, kommt es nicht so sehr auf die unterschiedliche prozessuale Bewertung der Begehren an, sondern es ist auf den Verfahrensaufwand, die materiellrechtliche Grundlage, den wirtschaftlichen Erfolg und die Ähnlichkeit der Wirkungen von Haupt- und Eventualbegehren abzustellen.

(Hier nach diesen Grundsätzen Kostenaufhebung gerechtfertigt)

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