RS0005805 – OGH Rechtssatz
Nur solche Verfahrenskosten können Gegenstand eines Ersatzanspruches nach § 394 Abs 1 EO sein, die dem Gegner der gefährdeten Partei nicht schon im Sicherungsverfahren selbst endgültig zu- oder aberkannt worden sind; die Kosten eines zurückgezogenen, zurückgewiesenen oder erfolglos gebliebenen Antrages, Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO sind daher regelmäßig nicht zu ersetzen.